Verein Russische Schule Chur
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Russische Schule Chur» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt, Kinder und Jugendliche in der Heimatlichen Sprache und Kultur HSK zu unterrichten.
Insbesondere sollen die Kinder mit der Literatur und Musik sowie mit den Traditionen der russischsprachigen Länder vertraut gemacht werden.
Durch interkulturell ausgerichtete Aktivitäten soll die Integration der Kinder in das schweizerische Umfeld gefördert werden.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Gönnermitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Revisionsstelle
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im März statt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- d) Entlastung des Vorstandes
- e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
- f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- h) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
- i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
- j) Änderung der Statuten
- k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und konstituiert sich selber.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Dies gilt insbesondere für die Lehrkräfte.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- a) Präsidium
- b) Vizepräsidium
- c) Finanzen
- d) Aktuariat
- e) Schulleitung
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von [erforderliche Quote, qualifizierte Mehrheit] der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom Neujahrstag, dem 13. Januar 2016, angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Chur, den 13. Januar 2016
Die Präsidentin / die Protokollführerin